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Pressemitteilung

ÖDP fordert Verabschiedung einer Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Mainburg

Antrag des ÖDP-Ortsverbandes Mainburg

ödp-Ortsverband Mainburg

1. Vorsitzender

Rudi Sedlmeier
Höhenweg 4a
84048 Mainburg

stv. Vorsitzender

Bernd Wimmer
Bremstr. 3
84048 Mainburg

Herrn Bürgermeister Egger,

Antrag auf Verabschiedung einer Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Mainburg

Sehr geehrter Herr Bürgermeister,

der ödp-Ortsverband Mainburg beantragt die Verabschiedung der folgenden Informationsfreiheitssatzung für die Stadt Mainburg:

1. Der Stadtrat möge folgende Satzung beschließen:

§ 1 Anspruch auf Information

(1) Jeder hat Anspruch auf freien Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Informationen über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises der Stadt.

(2) Informationen sind alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder in Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern festgehaltene Inhalte, Mitteilungen und Aufzeichnungen.

§ 2 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Einer Darlegung rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages bedarf es nicht.

(2) Der Antrag kann mündlich, schriftlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form bei der Gemeinde/dem Landkreis gestellt werden.

(3) Im Antrag sind die gewünschten Informationen zu benennen. Fehlen dem Antragsteller Angaben zu einer hinreichenden Bestimmung der gewünschten Information, so hat die Stadt/der Landkreis den Antragsteller zu beraten und ihm Hilfe zu leisten.

§ 3 Entscheidung über den Antrag

(1) Die Stadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb von drei Wochen zugänglich.

(2) Im Falle einer Ablehnung oder Beschränkung des Zugangs von Informationen erteilt die Stadt einen Ablehnungsbescheid.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangs

(1) Die Stadt hat nach Wahl des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Akteneinsicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die begehrten Informationen enthalten.

(2) Die Stadt stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumlich Möglichkeiten für den Informationszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet.

(3) Auf Antrag händigt die Stadt Kopien der Informationsträger, die die begehrten Informationen enthalten, aus oder versendet sie an den Antragsteller.

(4) Wenn die begehrten Informationen bereits frei zugänglich im Internet veröffentlicht sind, kann die Stadt ihrer Verpflichtung zur Gewährung des Informationszugangs auch erfüllen, indem sie den Antragsteller auf die Internet-Veröffentlichungen unter Angabe der Fundstellen verweist.

§ 5 Ausschluss und Beschränkung des Anspruchs

Der Anspruch besteht nicht, soweit das Bekannt werden der Informationen dem Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt Nachteile bereiten würde. Der Anspruch besteht auch nicht, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, handelt.

§ 6 Trennungsprinzip

(1) Die Stadt trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die unter die Schutzbestimmung des § 5 fallen, ohne unverhältnismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

(2) Wenn nur Teile des angeforderten Dokuments der Schutzbestimmung des § 5 unterliegen, werden die übrigen Teile des Dokuments dem Antragsteller zugänglich gemacht.

§ 7 Inkrafttreten

Die Satzung tritt einen Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

2. Gebührenregelung:

Die Verwaltung wird beauftragt, eine maßvolle Gebührenregelung zu erarbeiten und dem Stadtrat zur Entscheidung vorzulegen. Die Gebühren dürfen lediglich die tatsächlichen Sachkosten abgestuft nach dem Umfang der Auskunftstätigkeit decken.

Begründung:

Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Informationsfreiheit besteht, haben Bürger ein allgemeines Einsichtsrecht in die Akten der öffentlichen Verwaltung. Dadurch werden die Informationen, die in den Behörden vorliegen, das was sie eigentlich sein sollen: öffentliche Informationen, die allen Bürgern gehören. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung tritt an die Stelle des traditionellen Amtsgeheimnisses.
Informationsfreiheit steht im Einklang mit Recht und Gesetz. Schutzbestimmungen anderer Gesetze, wie etwa dem Datenschutz, bleiben gewahrt. Denn es geht keinesfalls darum, das Privatleben eines Bürgers oder Firmengeheimnisse auszuforschen. Deshalb sind auch die Bereiche, in denen es keinen allgemeinen Zugang zu Informationen geben kann, klar definiert.
In über 60 Ländern der Welt existieren solche Informationsfreiheitsgesetze. Seit 1. Januar 2006 ist auch in Deutschland das neue Informationsfreiheitsgesetz in Kraft. Nicht mehr die Geheimhaltung amtlicher Informationen ist nun die Regel, sondern ihre allgemeine Zugänglichkeit. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Zugang zu den amtlichen Informationen, es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor. Nicht mehr der Zugang zu den Informationen der Behörden ist an Bedingungen geknüpft, sondern deren Geheimhaltung. Der Staat muss begründen, warum er Unterlagen nicht herausgibt, nicht der Bürger, warum er sie haben will.

Dieses neue Gesetz gilt allerdings nur für die Bundesbehörden. Auch in einzelnen Bundesländern wurden bereits Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet, nämlich in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Aus diesen Bundesländern werden fast ausschließlich positive Erfahrungen gemeldet. Die Verwaltungen sind nicht unter einer „Anfrageflut“ zusammengebrochen. Im ersten Evaluierungsbericht in NRW ist von einem „verantwortungsbewussten Umgang der Bürger mit ihrem neuen Recht“ die Rede.
Den Kommunen steht es frei für ihren eigenen Wirkungskreis im Rahmen der Selbstverwaltung kommunale Informationsfreiheitssatzungen zu beschließen. Der vorliegende Antrag schließt eine Auskunftspflicht aus, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, handelt.
Mit einer Informationsfreiheitssatzung kann eine Gemeinde oder ein Landkreis sich selbst dazu verpflichten, die Verwaltungsvorgänge im Rathaus allgemein zugänglich und transparent und damit auch nachvollziehbar zu machen.

Mit freundlichen Grüßen
Rudi Sedlmeier und Bernd Wimmer

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