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Pressemitteilung

Antrag auf Erlass einer Informationsfreiheitssatzung/ Einführung von Akteneinsichtsrechten - wie in der Stadt Passau von der CSU beantragt

Antrag des ÖDP-Ortsverbandes im Mainburger Stadtrat

Den Antrag auf Erlass einer Informationsfreiheitssatzung (Anlage) hat in der Stadt Passau die CSU-Fraktion zusammen mit dem Passauer Oberbürgermeister eingereicht, nachdem zuvor die ÖDP einen fast wortgleichen Antrag stellte. Daraufhin erhielt der CSU-Entwurf am 17.09.2007 die einstimmige Zustimmung im Verwaltungsausschuß des Stadtrates.

Wir stellen nun den Antrag, dass der Stadtrat Mainburg den Satzungsentwurf der Passauer CSU-Fraktion analog für die Stadt Mainburg beschließt.

Begründung des Antrages

Informationsfreiheit ist ein demokratisches Kontroll- und Mitgestaltungsrecht für alle Bürger. Wo Informationsfreiheit besteht, haben Bürger ein allgemeines Einsichtsrecht in die Akten der öffentlichen Verwaltung. Dadurch werden die Informationen, die in den Behörden vorliegen, das was sie eigentlich sein sollen: öffentliche Informationen, die allen Bürgern gehören. Das Prinzip der Öffentlichkeit der Verwaltung tritt an die Stelle des traditionellen Amtsgeheimnisses.

Informationsfreiheit steht im Einklang mit Recht und Gesetz. Schutzbestimmungen anderer Ge­setze, wie etwa dem Datenschutz, bleiben gewahrt. Denn es geht keinesfalls darum, das Privat­leben eines Bürgers oder Firmengeheimnisse auszuforschen. Deshalb sind auch die Bereiche, in denen es keinen allgemeinen Zugang zu Informationen geben kann, klar definiert.

In über 60 Ländern der Welt existieren solche Informationsfreiheitsgesetze. Seit dem 1. Januar 2006 ist auch in Deutschland das neue Informationsfreiheitsgesetz in Kraft.

Nicht mehr die Geheimhaltung amtlicher Informationen ist nun die Regel, sondern ihre allgemeine Zugänglichkeit. Jede Bürgerin und jeder Bürger hat Zugang zu den amtlichen Informationen, es sei denn, es liegen im Einzelfall spezielle Ausschluss- oder Beschränkungsrechte vor. Nicht mehr der Zugang zu den Informationen der Behörden ist an Bedingungen geknüpft, sondern deren Ge­heimhaltung. Der Staat muß begründen, warum er Unterlagen nicht herausgibt, nicht der Bürger, warum er sie haben will.

Dieses neue Gesetz gilt allerdings bis jetzt nur für die Bundesbehörden. Auch in einzelnen Bun­desländern wurden bereits Informationsfreiheitsgesetze verabschiedet, nämlich in Brandenburg, Berlin, Schleswig-Holstein und Nordrhein-Westfalen. Aus diesen Bundesländern werden fast aus­schließlich positive Erfahrungen gemeldet. Die Verwaltungen sind nicht unter einer „Anfrageflut“ zusammengebrochen.

Den Kommunen steht es frei, für ihren eigenen Wirkungskreis im Rahmen der Selbstverwaltung kommunale Informationsfreiheitssatzungen zu beschließen. Der vorliegende Antrag schließt eine Auskunftspflicht aus, soweit die Informationen nach einem Gesetz geheimgehalten werden müssen, oder soweit es sich bei den Informationen um Geheimnisse Dritter, insbesondere zum persönlichen Lebensbereich gehörende Geheimnisse sowie Betriebs- und Geschäftsgeheim­nisse, handelt.

Mit einer Informationsfreiheitssatzung kann eine Gemeinde sich selbst dazu verpflichten, die Ver­waltungsvorgänge im Rathaus allgemein zugänglich und transparent und damit auch nachvoll­ziehbar zu machen.

Freundliche Grüße
Renate Köbinger
(ÖDP OV-Vorsitzende)

gez. Bernd Wimmer
(stellvertretender ÖDP OV-Vorsitzender)

Anlage:

Entwurf

Satzung zur Regelung des Zugangs zu Informationen des eigenen Wirkungskreises der Stadt Mainburg (Informationsfreiheitssatzung)

Die Stadt Mainburg erlässt aufgrund des Art. 23 Satz 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern folgende Satzung über den Zugang zu städtischen Informationen:

Inhaltsübersicht

§ 1 Zweck der Satzung

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Informationsfreiheit

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

§ 5 Antragstellung

§ 6 Erledigung des Antrages

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsordnung

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

§ 10 Schutz personenbezogener Daten

§ 11 Beschränkter Informationszugang

§ 12 Trennungsprinzip

§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

§ 14 Kosten

§ 15 Inkrafttreten

§ 1 Zweck der Satzung

Zweck dieser Satzung ist es, den freien Zugang zu den bei der Stadt vorhandenen Infor­mationen zu gewährleisten und die grundlegenden Voraussetzungen festzulegen, unter denen derartige Informa­tionen zugänglich gemacht werden sollen.

Von der Satzung betroffen sind ausschließlich Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises.

§ 2 Begriffsbestimmung

Informationen im Sinne dieser Satzung sind

1. alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder DV-Form oder auf sonstigen Informationsträgern bei der Stadt vorhandenen Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungs­kreises,

2. Informationsträger alle Medien, die Informationen in Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder in sonstiger Form speichern können.

§ 3 Informationsfreiheit

Jede natürliche und juristische Person des Privatrechts hat Anspruch auf Zugang zu den von dieser Satzung erfassten Informationen.

§ 4 Ausgestaltung des Informationszugangsanspruchs

(1) Die Stadt hat nach Wahl der Antragstellerin oder des Antragstellers Auskunft zu erteilen, Aktenein­sicht zu gewähren oder die Informationsträger zugänglich zu machen, die die be­gehrten Informationen enthalten.

(2) Handelt es sich um vorübergehend beigezogene Akten anderer öffentlicher Stellen, die nicht Bestandteil der eigenen Verwaltungsunterlagen werden sollen, so weist die Stadt auf diese Tatsache hin und nennt die für die Entscheidung über die Einsicht in diese Akten zuständige Stelle.

(3) Die Stadt stellt ausreichende zeitliche, sachliche und räumliche Möglichkeiten für den Informa­tionszugang zur Verfügung. Die Anfertigung von Notizen ist gestattet. Kann die Stadt die Anforde­rungen von Satz 1 nicht erfüllen, stellt sie Kopien zur Verfügung.

(4) Die Stadt stellt auf Antrag Kopien der Informationsträger, die die begehrten Infor­mationen enthalten, auch durch Versendung zur Verfügung.

(5) Soweit Informationsträger nur mit Hilfe von Maschinen lesbar sind, stellt die Stadt auf Verlan­gen der Antragstellerin oder des Antragstellers maschinenlesbare Informations­träger einschließlich der erforderlichen Leseanweisungen oder lesbare Ausdrucke zur Verfügung.

(6) Die Stadt kann auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fundstelle angibt.

§ 5 Antragstellung

(1) Der Zugang zu Informationen wird auf Antrag gewährt. Der Antrag kann schriftlich, mündlich, zur Niederschrift oder in elektronischer Form gestellt werden.

(2) Der Darlegung eines rechtlichen Interesses oder einer Begründung des Antrages be­darf es nicht.

(3) Im Antrag sind die begehrten Informationen zu benennen. Sofern der Antragstellerin oder dem Antragsteller Angaben zur Umschreibung der begehrten Informationen fehlen, hat die Stadt die Antragstellerin oder den Antragsteller zu beraten.

(4) Der Antrag soll bei der zuständigen Stelle gestellt werden. Zuständige Stelle ist die Dienststelle der Stadt, bei der die begehrten Informationen vorhanden sind. § 4 Abs. 2 bleibt unberührt. Ist die Stelle, bei der ein Antrag gestellt wird, nicht die zuständige Stelle, so hat sie die nach Satz 2 zustän­dige Stelle zu ermitteln und der Antragstellerin oder dem Antragsteller zu benennen.

§ 6 Erledigung des Antrages

(1) Die Stadt macht die begehrten Informationen unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats zugänglich.

(2) Die Ablehnung eines Antrags oder die Beschränkung des begehrten Zugangs zu Infor­mationen ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist schriftlich zu erteilen und zu be­gründen. Wurde der Antrag mündlich gestellt, gilt Satz 1 nur auf ausdrückliches Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers.

(3) Soweit Umfang und Komplexität der begehrten Informationen dies rechtfertigen, kann die Frist des Absatzes 1 auf zwei Monate verlängert werden. Soweit die Komplexität der begehrten Informa­tionen dies rechtfertigt, kann die Frist des Absatzes 2 Satz 1 auf zwei Monate verlängert werden. Die Antragstellerin oder der Antragsteller ist über die Fristver­längerung und deren Gründe schrift­lich zu informieren. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Wird der Antrag nicht innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist beschieden, gilt dies als Ablehnung.

§ 7 Schutz öffentlicher Belange und der Rechtsdurchsetzung

Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist insbesondere abzulehnen, soweit und solange

1. die Preisgabe der Informationen das Wohl des Bundes, des Landes oder der Stadt beein­trächtigen würde,

2. die Landesverteidigung oder die innere Sicherheit schädigen würde,

3. die begehrten Informationen nach einem Gesetz geheim gehalten werden müssen,

4. durch die Bekanntgabe der Informationen der Verfahrensablauf eines anhängigen Gerichts­verfahrens, eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens oder Disziplinarver­fahrens erheblich be­einträchtigt würde oder

5. die Bekanntgabe der Informationen den Erfolg eines strafrechtlichen Ermittlungs­verfahrens gefährden würde.

§ 8 Schutz des behördlichen Entscheidungsbildungsprozesses

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen für Entwürfe zu Ent­scheidungen sowie die Arbeiten und Beschlüsse zu ihrer unmittelbaren Vorbereitung, so­weit und solange durch die vorzeitige Bekanntgabe der Informationen der Erfolg der Ent­scheidung vereitelt würde.

(2) Der Antrag kann abgelehnt werden für Vorentwürfe und Notizen, die nicht Bestandteil eines Vorgangs werden sollen und alsbald vernichtet werden.

(3) Geheimzuhalten sind Protokolle vertraulicher Beratungen.

(4) Informationen, die nach Absatz 1 und 3 vorenthalten worden sind, sind spätestens nach Abschluss des jeweiligen Verfahrens zugänglich zu machen. Dies gilt hinsichtlich Absatz 3 nur für Ergebnisprotokolle.

§ 9 Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen

(1) Der Antrag auf Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Übermittlung der In­formationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart wird und die schutzwürdigen Belange der oder des Betroffenen das Offenbarungsinteresse der All­gemeinheit überwiegen.

(2) Soll Zugang zu Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen gewährt werden, so hat die Stadt der oder dem Betroffenen vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers ersucht die Stadt die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.

§ 10 Schutz personenbezogener Daten

(1) Der Antrag auf den Zugang zu Informationen ist abzulehnen, soweit durch die Bekannt­gabe der Informationen personenbezogene Informationen offenbart werden, es sei denn,

1. die Offenbarung ist durch Rechtsvorschrift erlaubt,

2. die Offenbarung ist zur Abwehr erheblicher Nachteile für das Allgemeinwohl oder von Gefahren für Leben, Gesundheit, persönliche Freiheit oder sonstiger schwer­wiegender Beeinträchtigungen der Rechte einzelner geboten,

3. die Einholung der Einwilligung der oder des Betroffenen ist nicht oder nur mit unver­hältnismäßigem Aufwand möglich, und es ist offensichtlich, dass die Offenbarung im Interesse der oder des Betroffenen liegt,

4. die Antragstellerin oder der Antragsteller machen ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der begehrten Informationen geltend und überwiegende schutzwürdige Belange der oder des Betroffenen stehen der Offenbarung nicht entgegen.

(2) Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen gewährt werden, so ist die oder der Betrof­fene über die Freigabe von Informationen zu unterrichten, falls dies nicht mit einem unvertretbaren Aufwand verbunden ist.

(3) Können durch den Zugang zu Informationen schutzwürdige Belange der oder des Be­troffenen beeinträchtigt werden, so hat die Stadt dieser oder diesem vorher Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben; auf Verlangen der Antragstellerin oder des Antragstellers er­sucht die Stadt die oder den Betroffenen auch um Zustimmung zur Freigabe der begehrten Informationen.

§ 11 Beschränkter Informationszugang

Soweit und solange Informationen aufgrund der §§ 7 bis10 nicht zugänglich gemacht wer­den dürfen, besteht Anspruch auf Zugang zu den übrigen Informationen. Soweit und so­lange eine Aus­sonderung nicht möglich ist, besteht Anspruch auf Auskunftserteilung.

§ 12 Trennungsprinzip

Die Stadt trifft geeignete organisatorische Vorkehrungen, damit Informationen, die auf­grund der §§ 7 bis 10 nicht zugänglich gemacht werden dürfen, möglichst ohne unverhält­nismäßigen Aufwand abgetrennt werden können.

§ 13 Verhältnis zu anderen Informationszugangsrechten

Rechtsvorschriften, die einen weitergehenden Zugang zu Informationen ermöglichen oder ihre Grundlage in besonderen Rechtsverhältnissen haben, bleiben unberührt.

§ 14 Kosten

Für Amtshandlungen aufgrund dieser Satzung werden Kosten (Gebühren und Auslagen) ent­sprechend der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlun­gen im eigenen Wirkungskreis der Stadt Mainburg (Kostensatzung) in der jeweils gelten­den Fassung erhoben. Die Gebühren sind so zu bemessen, dass zwischen Verwaltungs­aufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Ver­hältnis besteht. Mündliche und fernmündliche Auskünfte bleiben kostenfrei.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

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